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Satzung

Kleingartenbauvereinigung

Friedberg - Fauerbach E.V.

 

Vereinshaus, Weideweg 9, 61169 Friedberg (Hessen)


Stand vom August 2023



 

§1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein wurde im Jahre 1919 gegründet und führt den Namen „Kleingartenbauvereinigung Friedberg-Fauerbach e.V.“ und hat seinen Sitz in Friedberg/Hessen, Weideweg 9. Er ist beim Amtsgericht in Friedberg im Vereinsregister eingetragen.


 

§2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

Dem Zweck der Kleingartenbauvereinigung sollen vor allem dienen:

  1. Die Schaffung von Kleingärten

  2. Die Hinführung der Jugend zur Naturverbundenheit

  3. Die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele.

  4. Die Weiterverpachtung und Beaufsichtigung von Pachtland in Sachen der Kleingartengesetze und des mit der Stadt Friedberg (Hessen) abgeschlossenen Generalpachtvertrages.

  5. Sorgetragung für Ordnung und Sauberkeit in den Gartenanlagen im Rahmen des Umweltschutzes.

  6. Förderung der Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung.

 

 

§3 - Gemeinnützigkeit

Die Kleingartenbauvereinigung Friedberg-Fauerbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§4 - Verwendung der Finanzmittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und etwa erzielte Überschüsse dürfen nur zur Durchführung des Zweckes und der Aufgaben in Sachen § 2 verwendet werden. 

  3. Es darf kein Mitglied und keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 


 

§5 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede am Kleingartenbau interessierte Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft besteht in jedem Fall, wenn ein Kleingarten von der Kleingartenbauvereinigung gepachtet wird.

  3. Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, das von ihm gepachtete Land so zu bearbeiten und in einem gartenbaulichen Zustand zu halten, der keinerlei Anlass zu Beanstandung gibt. 

  4. Die Vergabe der Gartenstücke erfolgt ausschließlich durch den Vorstand.

  5. Eine Weiter – oder Unterverpachtung von Gartengrundstücken oder Teilstücken durch das Mitglied ist untersagt. 

  6. Ein Wohnung – oder Anschriftenwechsel (auch Kontowechsel) ist dem Vorstand umgehend schriftlich anzuzeigen.


 

§6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch den Ausschluss.

  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ablauf des Pachtjahres erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss 3 (drei) Monate vor Ablauf des Pachtjahres abgegeben werden. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Beitrages verpflichtet.

  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann vorgenommen werden: 

a)   bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins.

b)  Bei Nichtbeachtung der Vereinsbeschlüsse, der Satzung

      sowie der Gartenordnung                                                

c)  Wenn nach zweimaliger schriftlicher Mahnung der Beitrag     

     nicht bezahlt wird.

4.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft geht der Kleingarten an    

     den Verein zurück. Aus einer eventuellen Wertsteigerung 

     des Grundstückes können keine Rechte gegenüber dem

     Verein geltend gemacht werden  


 

§7 - Pachtjahr, Geschäftsjahr

  1. Das Pachtjahr beginnt am 11.11. des laufenden und endet am 10.11. des folgenden Jahres.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


 

§8 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand


 

§9 - Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres, und zwar bis zum 30. September, durch den Vorstand, einzuberufen.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält. Sie müssen von diesem einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  3. Eine Mitgliederversammlung ist 3 (drei) Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Aushang in den 5 Schaukästen, die durch jeweiligen Zugang auf dem Gelände der Kleingartenbauvereinigung Friedberg-Fauerbach e.V. angebracht sind,- einzuberufen. Standorte der Schaukästen: Hauptweg (Weideweg): 4 Schaukästen, Zugangsweg-Gärten Salatweg und Möhrenweg: 1 Schaukasten. Aus dringendem Anlass kann diese Frist auf 1 (eine) Woche verkürzt werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

  4. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sie sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

  5. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge, die die Änderung der Satzung betreffen, sind spätestens 14 (vierzehn) Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:            

a) die Feststellung und Änderung der Satzung                        

b) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung                                                                                c) die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes                                                                       d) Wahl der Vorstandsmitglieder                                       

e) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren.                                                                                  f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

7.   Zwei Veranstaltungen können auf dem Vereinsgelände

      jährlich durchgeführt werden.


 

§10 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. 

  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

    • a) dem 1. Vorsitzenden/de

    • b) entfällt- rausgenommen

    • c) dem Schriftführer/in

    • d) dem Kassierer/in

  3. Der Verein wird durch 1 (ein) geschäftsführendes Vorstandsmitglied vertreten.

  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und bis zu 7 (sieben) Beisitzern.

  5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


 

§10a - Haftung von Vorstandsmitgliedern

  1. Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 € jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

  2. §31a Haftung von Vorstandsmitgliedern

  3. Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 


 

§11 - Vorstandswahl

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Wahl bestellt. Die Wahlzeit der jeweiligen Vorstandsmitglieder beträgt 3 (drei) Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.  

  2. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

  3. Mitglieder, die nicht bei der Mitgliederversammlung anwesend sind, können gewählt werden, wenn vorher eine schriftliche Zustimmung zur Annahme eines Amtes im Falle der Wahl dem Vorstand vorliegt. 


 

§12 - Beitrag

  1. Der zu entrichtende Beitrag besteht aus dem Mitgliedsbeitrag und der Pachtsumme.

  2. Die Höhe des Beitrages wird jeweils nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins vom Vorstand vorgeschlagen.

  3. Er ist von der nächsten Jahreshauptversammlung zu beschließen. 

  4. Der Gesamtbetrag muss zu Beginn eines jeden Pachtjahres, spätestens jedoch bis zum31.Dezember, entrichte werden.                                                                             

  5.  Auf den Einzelpachtvertrag wird verwiesen.


 

§13 - Ehrenmitgliedschaft

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. 40 Jahre Mitglied bei der Kleingartenbauvereinigung oder 40 Jahre Kleingärtner im jetzigen Vereinsgelände und mindestens 75 Jahre alt, oder

  2. 75 Jahre alt ohne 40-jährige Kleingartentätigkeit, aber besondere Verdienste um den Verein, oder

  3. 40 Jahre Mitglied bei der Kleingartenbauvereinigung oder 40 Jahre Kleingärtner im jetzigen Vereinsgelände, noch nicht 75 Jahre alt, aber besondere Verdienste um den Verein, oder 

  4. 15 Jahre ununterbrochene Tätigkeit im geschäftsführenden Vorstand

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach den Punkten 2. bis 4. Bedarf des    Beschlusses des Gesamtvorstandes

Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. 


 

§14 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks geht das vorhandene Vermögen auf die Stadt Friedberg (Hessen) über mit der Maßgabe, es bei einem Geldinstitut anzulegen und einem sich später bildenden Verein, der die gleichen Ziele verfolgt, zu übergeben.


 

§15 - Streitfälle

Über Streitfälle und Beschwerden entscheidet der Vorstand. 

 

§16 - Rechenschafts – und Geschäftsbericht 

Der Rechenschaftsbericht und Geschäftsbericht werden bei der Mitgliederversammlung vorgelegt.

 

§17 - Datenschutz

Die Daten der Mitglieder werden benötigt für Schreiben an die Mitglieder und zum Einzug der Mitgliedsbeiträge. Eine anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen. Diese Datenerhebung und Verarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs.1b) DSGVO.

 

Im Rahmen der öffentlichen Veranstaltungen des Vereins werden von einzelnen Mitgliedern Fotos und Namen in der Zeitung, auf der Homepage, in weiteren Veröffentlichungen und in den sozialen Medien veröffentlicht. 

Die Einwilligung zur Veröffentlichung wird bei den betroffenen Mitgliedern eingeholt.

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